Rechtssatz
Eine bloße Gebietszuweisung, wie sie in irgendeiner Form praktisch bei jedem Vertreterverhältnis vorkommt, reicht aber noch nicht aus, um Provisionsansprüche für Direktgeschäfte zu begründen (Gebietsschutz im Sinne des § 11 Abs 2 AngG). Um Gebietsschutz in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Vertreter exklusiv und ausdrücklich zum "alleinigen" Vertreter für ein bestimmtes Gebiet bestellt wird. (§ 48 ASGG).Eine bloße Gebietszuweisung, wie sie in irgendeiner Form praktisch bei jedem Vertreterverhältnis vorkommt, reicht aber noch nicht aus, um Provisionsansprüche für Direktgeschäfte zu begründen (Gebietsschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AngG). Um Gebietsschutz in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Vertreter exklusiv und ausdrücklich zum "alleinigen" Vertreter für ein bestimmtes Gebiet bestellt wird. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Gebietsvertreter, Bezirksvertreter, Handelsvertreter, Entgelt, Angestellte, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Regionalvertreter, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028003Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_009OBA00232_9100000_001