Norm
VersVG §43Rechtssatz
Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG - wenn auch ohne Abschlussvollmacht im Sinn des § 45 VersVG - so haftet der Versicherer auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten.Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des Paragraph 43, VersVG - wenn auch ohne Abschlussvollmacht im Sinn des Paragraph 45, VersVG - so haftet der Versicherer auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020