RS OGH 2019/8/29 8Ob595/90 (8Ob596/90), 5Ob523/91 (5Ob524/91), 7Ob300/05a, 6Ob104/19s

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Norm

GmbHG §39
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die hA, die der OGH teilt, schränkt wegen des abstrakt nicht schutzwürdigen Interesses an einer zahlenmäßig richtigen, aber ergebnisneutralen Berücksichtigung der Stimmen die Beachtlichkeit und damit die rechtliche Relevanz von Mängeln in der Stimmenauszählung, die zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann, auf jene Fälle ein, in denen die zu Unrecht mitgezählten oder nicht mitgezählten Stimmen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend waren, oder es auf die inhaltliche Überprüfung des Gesellschafterbeschlusses im Anfechtungsprozess ohne Bedachtnahme auf formelle Stimmverbote ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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