Norm
GmbHG §30j Abs5Rechtssatz
Der OGH sieht in der Anordnung des § 30 j Abs 5 GmbHG in Beziehung auf die in den Z 4-6 angeführten Geschäfte, daß der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festzusetzen "hat", eine auf die Gültigkeit eines widersprechenden Satzungsbeschlusses einflußlose lex imperfekta; die wahre Sanktion auf diesen Mangel des Gesellschaftsvertrages ist in der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 GesRÄG zu sehen, wonach als Folge dieses Satzungsmangels jene Geschäfte ohne Rücksicht auf Betragsbegrenzungen ausnahmslos der Zustimmungspflicht unterstellt sind.Der OGH sieht in der Anordnung des Paragraph 30, j Absatz 5, GmbHG in Beziehung auf die in den Ziffer 4 -, 6, angeführten Geschäfte, daß der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festzusetzen "hat", eine auf die Gültigkeit eines widersprechenden Satzungsbeschlusses einflußlose lex imperfekta; die wahre Sanktion auf diesen Mangel des Gesellschaftsvertrages ist in der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, GesRÄG zu sehen, wonach als Folge dieses Satzungsmangels jene Geschäfte ohne Rücksicht auf Betragsbegrenzungen ausnahmslos der Zustimmungspflicht unterstellt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059918Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_010