RS OGH 1991/12/19 8Ob595/90 (8Ob596/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1991
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Norm

GmbHG §30j Abs5
  1. GmbHG § 30j heute
  2. GmbHG § 30j gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. GmbHG § 30j gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  4. GmbHG § 30j gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. GmbHG § 30j gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  6. GmbHG § 30j gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  7. GmbHG § 30j gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der OGH teilt zur Frage der Gesetzmäßigkeit der mangelnden Angabe von Betragsgrenzen im Gesellschaftsvertrag für die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürftigen Geschäfte der Gesellschaft in den Fällen des § 30 j Abs 5 Z 4-6 GmbHG die in Beziehung auf die Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 GesRÄG vertretene Ansicht, daß nach dem eindeutig erkennbaren wahren Sinn der unzweifelhaft mißglückten Formulierung des maßgeblichen Gesetzeswortlautes ab 31.12.1983 alle in den vorerwähnten Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates zu unterwerfen sind, soweit in der Satzung keine Betragsgrenzen festgesetzt wurden, und daß auch nach dem 31.12.1983 neugefaßte Gesellschaftsverträge, keine die GültigkeitDer OGH teilt zur Frage der Gesetzmäßigkeit der mangelnden Angabe von Betragsgrenzen im Gesellschaftsvertrag für die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürftigen Geschäfte der Gesellschaft in den Fällen des Paragraph 30, j Absatz 5, Ziffer 4 -, 6, GmbHG die in Beziehung auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, GesRÄG vertretene Ansicht, daß nach dem eindeutig erkennbaren wahren Sinn der unzweifelhaft mißglückten Formulierung des maßgeblichen Gesetzeswortlautes ab 31.12.1983 alle in den vorerwähnten Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates zu unterwerfen sind, soweit in der Satzung keine Betragsgrenzen festgesetzt wurden, und daß auch nach dem 31.12.1983 neugefaßte Gesellschaftsverträge, keine die Gültigkeit

dieser Beschlußfassung berührenden Betragsgrenzen für die Gültigkeit

dieser Beschlußfassung berührenden Betragsgrenzen für die gemäß § 30 j Abs 5 Z 4-6 GmbHG aufsichtsratszustimmungspflichtigen Geschäfte angeben müssen.dieser Beschlußfassung berührenden Betragsgrenzen für die gemäß Paragraph 30, j Absatz 5, Ziffer 4 -, 6, GmbHG aufsichtsratszustimmungspflichtigen Geschäfte angeben müssen.

Entscheidungstexte

  • RS0059893">8 Ob 595/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
    Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059893

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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