Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Der rechtsirrig ergangene Schuldspruch wegen Veruntreuung nach § 133 Abs 1 (und 2) StGB ist nur aufzuheben und kein Qualifikationsfreispruch zu fällen, wenn der der Veruntreuungsanklage zugrundeliegende Geschäftsfall ein Teil jener riskanten, zur Entstehung einer im Konkursverfahren angemeldeten, nicht bestrittenen Forderung führenden Geschäftsführung war, die (mitursächlich) ursächlich für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und damit tatbestandlich im Sinne des § 159 Abs 1 Z 1 StGB war, zumal nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen alle im Anmeldungsverzeichnis aufscheinenden, nicht bestrittenen Forderungen vom Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB umfaßt sind.Der rechtsirrig ergangene Schuldspruch wegen Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, (und 2) StGB ist nur aufzuheben und kein Qualifikationsfreispruch zu fällen, wenn der der Veruntreuungsanklage zugrundeliegende Geschäftsfall ein Teil jener riskanten, zur Entstehung einer im Konkursverfahren angemeldeten, nicht bestrittenen Forderung führenden Geschäftsführung war, die (mitursächlich) ursächlich für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und damit tatbestandlich im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB war, zumal nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen alle im Anmeldungsverzeichnis aufscheinenden, nicht bestrittenen Forderungen vom Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB umfaßt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098443Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0120OS00135_9100000_002