Norm
ABGB §1346 GRechtssatz
Dem Bürgen steht keine Befugnis zu, eine Schuldtilgung mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung herbeizuführen; eine solche Gegenforderung gibt dem Bürgen auch kein Zurückbehaltungsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032098Dokumentnummer
JJR_19911220_OGH0002_0060OB00634_9100000_001