Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Der Versuch, andere Miteigentümer für die eigenen Ziele zu gewinnen, dient der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache ( § 833 ABGB ). Mit der Aufforderung an die Genossen, gemeinsam den alle bindenden Vertrag aufzulösen, greift daher kein "Dritter" in das Recht auf obligationsgemäße Willensausübung der einzelnen Anteilseigentümer ein. Das gleiche muß aber auch für einen Verein gelten, der sich nur als Vertreter der Miteigentümerschaft versteht; auch er ist kein "Dritter".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013379Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_001