RS OGH 1992/1/14 4Ob2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1992
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Norm

ABGB §833 A
ABGB §1295 IIf7c

Rechtssatz

Der Versuch, andere Miteigentümer für die eigenen Ziele zu gewinnen, dient der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache ( § 833 ABGB ). Mit der Aufforderung an die Genossen, gemeinsam den alle bindenden Vertrag aufzulösen, greift daher kein "Dritter" in das Recht auf obligationsgemäße Willensausübung der einzelnen Anteilseigentümer ein. Das gleiche muß aber auch für einen Verein gelten, der sich nur als Vertreter der Miteigentümerschaft versteht; auch er ist kein "Dritter".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013379

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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