Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, dass (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Besteht eine Verpflichtung, negative, wenn auch wahre Äußerungen zu unterlassen, dann ist das Unterlassungsgebot wegen der gleichartigen Interessenlage wie bei Ansprüchen nach § 7 UWG eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022439Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015