RS OGH 1992/1/14 4Ob122/91, 8ObA60/15d

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Norm

ABGB §1294

Rechtssatz

Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, dass (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Besteht eine Verpflichtung, negative, wenn auch wahre Äußerungen zu unterlassen, dann ist das Unterlassungsgebot wegen der gleichartigen Interessenlage wie bei Ansprüchen nach § 7 UWG eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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