Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Für das Begehren auf Überprüfung des Mietzinses auf seine gesetzliche Zulässigkeit (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) und den sich daraus allenfalls ergebenden Rückforderungsanspruch (§ 37 Abs 4 MRG) ist grundsätzlich der am Mietvertrag als Vermieter beteiligte Vertragspartner passiv legitimiert.Für das Begehren auf Überprüfung des Mietzinses auf seine gesetzliche Zulässigkeit (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) und den sich daraus allenfalls ergebenden Rückforderungsanspruch (Paragraph 37, Absatz 4, MRG) ist grundsätzlich der am Mietvertrag als Vermieter beteiligte Vertragspartner passiv legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012