Norm
UWG §14 B1Rechtssatz
Verstöße gegen die guten Sitten können nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden.Verstöße gegen die guten Sitten können nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des Paragraph 14, UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079399Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_003