RS OGH 2013/11/13 9ObA229/91, 7Ob151/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

EO §35 Ag
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde der Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer, im Vorprozess nicht vorgebrachter - aber damals bereits entstandener - anspruchsvernichtender Tatsachen das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB mangelnde aktivlegitimation), der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist daher ausgeschlossen. Die Rechtskraft eines Urteils kann nur durch eines der erschöpfend in der Prozessordnung vorgesehenen Mittel beseitigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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