RS OGH 2021/5/26 1Ob627/91; 4Ob235/06x; 3Ob175/08v; 10Ob6/14a; 2Ob96/14b; 2Ob13/21g

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

ABGB §692
ABGB §783
ABGB idF ErbRÄG 2015 §764 Abs2
  1. ABGB § 783 heute
  2. ABGB § 783 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 783 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Rechtssatz

Das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen gemäß § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde.Das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach Paragraph 692, ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen gemäß Paragraph 783, ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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