Rechtssatz
Einen Personenkraftwagen - Lenker, der an einem am rechten Fahrstreifen zum Stillstand gekommenen Sattelzug prallte, trifft ein schwerwiegendes Verschulden, wenn er das beleuchtete Fahrzeug auf ausreichende Entfernung erkennen konnte und die Möglichkeit gehabt hätte, auf den zweiten für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen auszuweichen. Das Verschulden des Lenkers des Sattelzuges, der bei Dunkelheit und Regen die Schutzvorschrift des § 89 Abs 2 StVO verletzte, fällt jedoch ebenfalls ins Gewicht.Einen Personenkraftwagen - Lenker, der an einem am rechten Fahrstreifen zum Stillstand gekommenen Sattelzug prallte, trifft ein schwerwiegendes Verschulden, wenn er das beleuchtete Fahrzeug auf ausreichende Entfernung erkennen konnte und die Möglichkeit gehabt hätte, auf den zweiten für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen auszuweichen. Das Verschulden des Lenkers des Sattelzuges, der bei Dunkelheit und Regen die Schutzvorschrift des Paragraph 89, Absatz 2, StVO verletzte, fällt jedoch ebenfalls ins Gewicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027154Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0020OB00001_9200000_001