RS OGH 1992/1/15 9ObA260/91

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

AZG §10
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Anspruch auf Überstundenentgelt besteht, abgesehen im Falle einer Pauschalierungsvereinbarung, nur in dem Ausmaß, in dem Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Die Ansicht, daß dann, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Überstunden regelmäßig geleistet wurden, die dann zur Gänze wegfallen, ein Anspruch auf Überstundenentlohnung im bisherigen Umfang weiterbestehe, ist rechtlich verfehlt. (§ 48 ASGG).Anspruch auf Überstundenentgelt besteht, abgesehen im Falle einer Pauschalierungsvereinbarung, nur in dem Ausmaß, in dem Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Die Ansicht, daß dann, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Überstunden regelmäßig geleistet wurden, die dann zur Gänze wegfallen, ein Anspruch auf Überstundenentlohnung im bisherigen Umfang weiterbestehe, ist rechtlich verfehlt. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051709

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_009OBA00260_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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