Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Ob die Kündigung eines Bestandvertrages ungeachtet des vereinbarten Kündigungsverzichts (für fünfzig Jahre) gerechtfertigt ist, ist unter Abwägung jener Faktoren zu entscheiden, die nach der Lehre von der Geschäftsgrundlage relevant sind, nämlich die Voraussehbarkeit des gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstandes und die Zugehörigkeit dieses Umstandes zur Herrschaftssphäre eines der Kontrahenten. Je besser für die Kontrahenten beim Vertragsabschluß die für die Auflösung geltend gemachten Umstände voraussehbar waren und je vollständiger sie allein aus der Sphäre des jetzt auflösungswilligen Teiles stammen, umso mehr spricht dies für die Stabilität des Vertrages und umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017