RS OGH 1992/1/15 1Ob506/92, 2Ob128/10b, 2Ob41/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

ABGB §552
ABGB §553

Rechtssatz

Die Auslegung der letztwilligen Verfügung hat von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Die Zusammenschau der letztwilligen Erklärung als Einheit kann zum Ergebnis führen, dass auch der Mangel der ausdrücklichen Erklärung, eine in der Verfügung benannte Person zum Erben zu berufen, unschädlich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 506/92
    JBl 1992,587 = NZ 1992,152
  • 2 Ob 128/10b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
    nur: Die Auslegung der letztwilligen Verfügung hat von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. (T1); Veröff: SZ 2010/143
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    nur T1
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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