RS OGH 2012/4/24 1Ob506/92, 2Ob128/10b, 2Ob41/11k

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Rechtssatz

Die Auslegung der letztwilligen Verfügung hat von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Die Zusammenschau der letztwilligen Erklärung als Einheit kann zum Ergebnis führen, dass auch der Mangel der ausdrücklichen Erklärung, eine in der Verfügung benannte Person zum Erben zu berufen, unschädlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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