RS OGH 1992/1/16 15Os157/91

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Norm

StPO §395 Abs1

Rechtssatz

Aus dem klaren gesetzlichen Auftrag, dem ersatzberechtigten Privatbeteiligten unter Ausklammerung des Zivilgerichtes einen Exekutionstitel zu verschaffen (vgl 12 Os 126/91), ergibt sich die dem Strafgericht obliegende Verpflichtung, in all jenen Fällen seine Entscheidungskompetenz wahrzunehmen, in denen das Vorliegen einer rechtswirksamen, einen Exekutionstitel sohin von vornherein entbehrlich erscheinen lassenden außergerichtlichen Übereinkunft über die Höhe der zu ersetzenden Kosten nicht klar zu Tage tritt, wobei schon die Einbringung eines diesbezüglichen Kostenbestimmungsantrages in der Regel die mangelnde Willensübereinstimmung der Beteiligten indiziert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101473

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0150OS00157_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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