Norm
StPO §395 Abs1Rechtssatz
Aus dem klaren gesetzlichen Auftrag, dem ersatzberechtigten Privatbeteiligten unter Ausklammerung des Zivilgerichtes einen Exekutionstitel zu verschaffen (vgl 12 Os 126/91), ergibt sich die dem Strafgericht obliegende Verpflichtung, in all jenen Fällen seine Entscheidungskompetenz wahrzunehmen, in denen das Vorliegen einer rechtswirksamen, einen Exekutionstitel sohin von vornherein entbehrlich erscheinen lassenden außergerichtlichen Übereinkunft über die Höhe der zu ersetzenden Kosten nicht klar zu Tage tritt, wobei schon die Einbringung eines diesbezüglichen Kostenbestimmungsantrages in der Regel die mangelnde Willensübereinstimmung der Beteiligten indiziert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101473Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0150OS00157_9100000_001