Norm
StPO §395 Abs1Rechtssatz
Da die Zuständigkeit des Strafgerichts zu einer Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 1 StPO nur dann nicht gegeben ist, wenn ein Übereinkommen über die Höhe der zu ersetzenden Kosten getroffen wurde, obliegt dem Strafgericht auch die Prüfung, ob im Fall eines Kostenbestimmungsantrages eine (behauptete) Einigung erzielt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101478Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0150OS00157_9100000_002