Norm
StPO §153 Abs1Rechtssatz
Steht dem Aufklärungsinteresse in dem Strafverfahren, in welchen die Zeugenaussage abgelegt werden soll, ein (zumindest) gleichgewichtiges Interesse des Zeugen an der Verweigerung der Aussage gegenüber, muß die gemäß § 153 Abs 1 StPO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Zeugen ausschlagen, ohne daß diesbezüglich für ein Ermessen des Gerichtes im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs 1 am Ende StPO Raum bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098027Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0150OS00152_9100000_003