RS OGH 1992/1/16 15Os152/91 (15Os153/91)

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Norm

StPO §153 Abs1

Rechtssatz

Steht dem Aufklärungsinteresse in dem Strafverfahren, in welchen die Zeugenaussage abgelegt werden soll, ein (zumindest) gleichgewichtiges Interesse des Zeugen an der Verweigerung der Aussage gegenüber, muß die gemäß § 153 Abs 1 StPO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Zeugen ausschlagen, ohne daß diesbezüglich für ein Ermessen des Gerichtes im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs 1 am Ende StPO Raum bleibt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 152/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 15 Os 152/91
    Veröff: EvBl 1992/88 S 376 = JBl 1992,801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098027

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0150OS00152_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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