RS OGH 1992/1/16 15Os152/91 (15Os153/91)

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Norm

StPO §153 Abs1

Rechtssatz

Der OGH hat bereits in KH 4580 auf eine Interessenabwägung abgestellt und ausgesprochen, daß der Zeuge nur dann zur Aussage verhalten werden darf, wenn die Wichtigkeit des Gegenstandes seiner Vernehmung das ihm im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage drohende Übel überragt, sein Interesse sich daher dem Interesse an der Aufklärung des Verfahrensgegenstandes unterordnen muß.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 152/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 15 Os 152/91
    Veröff: EvBl 1992/88 S 376 = JBl 1992,801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098024

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0150OS00152_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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