Norm
StPO §153 Abs1Rechtssatz
Ob ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge gemäß § 153 Abs 1 am Ende StPO dennoch zur Ablegung des Zeugnisses verhalten werden darf, ist in jedem Fall an Hand einer Abwägung der Interessen des in jenem Verfahren, in welchem die Aussage abgelegt werden soll, Angeklagten und der Interessen des Zeugen an der Verweigerung der Aussage zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098012Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0150OS00152_9100000_001