Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat durch entsprechende Vorkehrungen in seiner Kanzleiorganisation dafür zu sorgen, dass ihm die Vertretungsverhältnisse (auch wenn diese von geringerer Bedeutung sein sollten) gegenwärtig sind und damit der Gefahr vorgebeugt wird, dass Mandate übernommen und ausgeübt werden, welche den Tatbestand der echten oder formellen Doppelvertretung erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010