RS OGH 1992/1/23 12Os137/91 (12Os138/91), 15Os80/92, 14Os24/93 (14Os25/93)

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Norm

StPO §258 Abs1
StPO §271 Abs1

Rechtssatz

Zwar hat nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 271 Abs 1 StPO das Protokoll über die Hauptverhandlung (ua) klarzustellen, welche Aktenstücke vorgelesen wurden, doch ist hiezu nicht in jedem Fall eine sämtliche Verlesungsobjekte einzeln erfassende numerative Auflistung erforderlich. Eine prozeßordnungskonforme Eindeutigkeit des Protokollierungswortlauts ist vielmehr regelmäßig bereits dann gewährleistet, wenn die protokollierte Eingrenzung des Verlesungsumfangs im jeweils verfahrensaktuellen Kontext keinen Raum für Mißverständnisse offenläßt. Unter dieser Voraussetzung kann die Formulierung: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" dem Gebot einer unmißverständlichen Konkretisierung der vorgenommenen Verlesung - fallbezogen - genügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098305

Dokumentnummer

JJR_19920123_OGH0002_0120OS00137_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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