Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
Zwar hat nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 271 Abs 1 StPO das Protokoll über die Hauptverhandlung (ua) klarzustellen, welche Aktenstücke vorgelesen wurden, doch ist hiezu nicht in jedem Fall eine sämtliche Verlesungsobjekte einzeln erfassende numerative Auflistung erforderlich. Eine prozeßordnungskonforme Eindeutigkeit des Protokollierungswortlauts ist vielmehr regelmäßig bereits dann gewährleistet, wenn die protokollierte Eingrenzung des Verlesungsumfangs im jeweils verfahrensaktuellen Kontext keinen Raum für Mißverständnisse offenläßt. Unter dieser Voraussetzung kann die Formulierung: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" dem Gebot einer unmißverständlichen Konkretisierung der vorgenommenen Verlesung - fallbezogen - genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098305Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0120OS00137_9100000_001