RS OGH 1992/1/23 6Ob619/91, 1Ob554/94, 7Ob2410/96d, 8Ob137/08t, 9Ob28/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1992
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1400 A
ABGB §1400 B

Rechtssatz

Den Bankgeschäften der Bankgarantie, des Dokumentenakkreditives und des Dokumenteninkassos ist die Abstraktheit des Zahlungsversprechens der Bank gegenüber dem Valutaverhältnis gemeinsam. Es gelten daher für alle diese Bankgeschäfte dieselben von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für die Bejahung eines Einwendungsdurchgriffes kraft Rechtsmißbrauches. Ein Zahlungsverbot an die Inkassobank, deren Auftraggeber der Verkäufer selbst (und nicht eine Einreicherbank) ist, durch einstweilige Verfügung setzt daher im Interesse der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs voraus, daß der Auftraggeber den inkassierten Kaufpreis rechtsmißbräuchlich oder arglistig abruft und dieser Mißbrauch eindeutig und evident (liquid) vom Antragsteller nachgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 619/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 619/91
    Veröff: EvBl 1992/111 S 505 = ÖBA 1992,1035 (Avancini)
  • 1 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
    Auch; Veröff: SZ 67/111
  • 7 Ob 2410/96d
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2410/96d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand, der Kläger habe nur eine Forderung, zu deren Sicherung die Bankgarantie nicht erstellt worden sei, ist ein Einwand aus dem Valutaverhältnis, den die Beklagte im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie nicht erheben kann eine Ausnahme. (T1)
  • 8 Ob 137/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 137/08t
    Vgl; Beisatz: Inwieweit im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, muss eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden. Der Rechtsmissbrauch ist auch hinsichtlich der mangelnden Abdeckung der behauptetermaßen von der Garantie abgedeckten Forderung von der beklagten Bank zu beweisen. (T2)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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