Rechtssatz
Die Rechtsgründe Auflösung nach § 1118 ABGB und titellose Benützung können in einer Räumungsklage nebeneinander geltend gemacht werden.Die Rechtsgründe Auflösung nach Paragraph 1118, ABGB und titellose Benützung können in einer Räumungsklage nebeneinander geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017