RS OGH 2017/8/30 6Ob589/91, 1Ob210/97g, 1Ob75/17m

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Rechtssatz

Die Rechtsgründe Auflösung nach § 1118 ABGB und titellose Benützung können in einer Räumungsklage nebeneinander geltend gemacht werden.Die Rechtsgründe Auflösung nach Paragraph 1118, ABGB und titellose Benützung können in einer Räumungsklage nebeneinander geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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