Norm
ZugG §1 Abs2Rechtssatz
Nur wenn die Hauptware und die Nebenware (Hauptleistung und die Nebenleistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach § 1 Abs 2 ZugG das Zugabenverbot ein.Nur wenn die Hauptware und die Nebenware (Hauptleistung und die Nebenleistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach Paragraph eins, Absatz 2, ZugG das Zugabenverbot ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084694Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009