RS OGH 1992/1/28 5Ob73/91, 5Ob24/99m, 5Ob231/01h, 5Ob29/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

MRG §23

Rechtssatz

Zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten gehört im Gegensatz zur Rechtslage nach dem MG auch das regelmäßig in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach § 12 HBG, soweit es sich nicht um Kosten nach § 24 MRG (Wartung von Gemeinschaftsanlagen) oder um die Entlohnung von Arbeiten handelt, die nicht allen Mietern zugängliche Teile des Hauses betreffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/91
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 5 Ob 73/91
    Veröff: WoBl 1993,13 (Call)
  • 5 Ob 24/99m
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 24/99m
    Vgl; nur: Zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten gehört auch das anderweitige Entgelt nach § 12 HBG. (T1)
  • 5 Ob 231/01h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 231/01h
    Auch; Beisatz: Zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 8 MRG gehören auch jene Entlohnungsansprüche, die gemäß § 12 HBG auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in §§ 3 und 4 Abs 1 HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch - iSd § 4 Abs 3 HBG - mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Die Behandlung dieser Aufwendungen als Betriebskosten stellt vorerst nur klar, dass sie nicht zu den vom Vermieter zu tragenden Kosten der Erhaltung des Hauses, der Mietgegenstände oder von Gemeinschaftsanlagen zu zählen sind. Es bleibt dabei, dass zwischen Betriebskosten im engeren Sinn und Aufwendungen für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen iSd § 24 MRG zu differenzieren ist, die sich zwar überschneiden können, aber doch eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfordern. (T2)
  • 5 Ob 29/10s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 29/10s
    Auch; Beisatz: Hier: Entgelt nach Pkt II.C und II.G des Mindestlohntarifs für Hausbesorger?Wien vom 3. 12. 2002. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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