Norm
MRG §23Rechtssatz
Zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten gehört im Gegensatz zur Rechtslage nach dem MG auch das regelmäßig in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach § 12 HBG, soweit es sich nicht um Kosten nach § 24 MRG (Wartung von Gemeinschaftsanlagen) oder um die Entlohnung von Arbeiten handelt, die nicht allen Mietern zugängliche Teile des Hauses betreffen.Zu den dem Hausbesorger nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten gehört im Gegensatz zur Rechtslage nach dem MG auch das regelmäßig in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach Paragraph 12, HBG, soweit es sich nicht um Kosten nach Paragraph 24, MRG (Wartung von Gemeinschaftsanlagen) oder um die Entlohnung von Arbeiten handelt, die nicht allen Mietern zugängliche Teile des Hauses betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010