RS OGH 1992/1/28 10ObS349/91, 10ObS190/13h, 10ObS55/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

ASGG §75 Abs2

Rechtssatz

Erklären beide Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher der geladene Sachverständige nicht erschienen ist und in welcher das Beweisverfahren durch Verlesung der von diesem Sachverständigen (teilweise bereits im erstgerichtlichen Verfahren) erstatteten Gutachten teilweise wiederholt bzw ergänzt wurde, ihr Einverständnis zur Verlesung des Gutachtens, bildet die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Sachverständigen keinen Verfahrensmangel.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 349/91
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 349/91
    Veröff: SSV-NF 6/7
  • 10 ObS 190/13h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 190/13h
    Vgl
  • 10 ObS 55/19i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 10 ObS 55/19i
    Vgl; Beisatz: Auch die Nichtanberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung bildet bei einverständlicher Verlesung des Sachverständigengutachtens in erster Instanz keinen Mangel des Berufungsverfahrens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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