Norm
MRG §37 Abs3Rechtssatz
Im Zweiparteienverfahren (hier nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG) führt die unberechtigte Inanspruchnahme einer Person als Antragsgegner wie im Zivilprozeß zur Abweisung des Antrages; eine amtswegige Beiziehung des in Wahrheit passiv Legitimierten kommt - anders als im Mehrparteienverfahren (vgl etwa MietSlg 37511 zu § 37 Abs 1 Z 1 MRG) - nicht in Betracht. Soweit der Entscheidung MietSlg 38538 eine andere Rechtsansicht entnommen werden kann, wird diese nicht aufrechterhalten.Im Zweiparteienverfahren (hier nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) führt die unberechtigte Inanspruchnahme einer Person als Antragsgegner wie im Zivilprozeß zur Abweisung des Antrages; eine amtswegige Beiziehung des in Wahrheit passiv Legitimierten kommt - anders als im Mehrparteienverfahren vergleiche etwa MietSlg 37511 zu Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) - nicht in Betracht. Soweit der Entscheidung MietSlg 38538 eine andere Rechtsansicht entnommen werden kann, wird diese nicht aufrechterhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070335Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0050OB00063_9100000_002