RS OGH 1992/1/28 10ObS349/91, 10ObS88/92, 10ObS237/92, 10ObS297/92, 10ObS116/93, 10ObS188/04a, 10ObS

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

ASVG §99

Rechtssatz

Den Versicherungsträger trifft die objektive Beweislast dafür, dass eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustandes eingetreten ist. Ist dies erwiesen, so trifft den Leistungswerber die objektive Beweislast dafür, dass ungeachtet der eingetretenen Besserung, etwa bedingt durch zwischenzeitig neu eingetretene Leidenszustände oder aus anderen Gründen (etwa mit Rücksicht auf den Bestand eines in Zuerkennungsverfahren nicht geprüften Berufsschutzes) die Voraussetzungen für den Anspruch nach wie vor bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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