RS OGH 1992/1/28 4Ob512/92, 4Ob2025/96i, 7Ob191/05x

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Bei beiderseitigem Einkommen von Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt der Ehegattin mit rund vierzig Prozent des Nettofamilieneinkommens; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent zu verringern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 512/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    Beisatz: Der schlechter verdienende Ehegatte hat auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach seinen Kräften und nach der bisherigen Lebensgestaltung durch eigenen Erwerb seinen Unterhalt zu decken. Er hat einen Ergänzungsanspruch, wenn sein Einkommen wesentlich niedriger ist als das des anderen Ehegatten. (T1)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047563

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0040OB00512_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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