RS OGH 1992/1/29 9ObA1/92

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

ASGG §11

Rechtssatz

Wird das Gericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht angerufen, hat es über den Sicherungsantrag in der für die Hauptsache vorgesehenen Senatszusammensetzung zu entscheiden, auch wenn die Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung (Zuständigkeit des Gerichtshofes als Handelsgericht) erst nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085507

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00001_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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