Norm
VBG §4 Abs4Rechtssatz
War vor Inkrafttreten der 39.Gehaltsgesetznovelle die Anwendbarkeit des § 4 Abs 4 VBG 1948 rechtswirksam ausgeschlossen, ist auch nach Inkrafttreten der 39.Gehaltsgesetznovelle der wiederholte Abschluß von befristeten Dienstverhältnissen zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 10 Abs 1 der N erfüllt sind.War vor Inkrafttreten der 39.Gehaltsgesetznovelle die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 rechtswirksam ausgeschlossen, ist auch nach Inkrafttreten der 39.Gehaltsgesetznovelle der wiederholte Abschluß von befristeten Dienstverhältnissen zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, der N erfüllt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081726Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBA00252_9100000_001