RS OGH 1992/1/29 9ObS22/91, 8ObS7/94, 8ObS2049/96y, 8ObS162/98a, 8ObS49/00i, 8ObS114/01z, 8ObS4/03a,

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

IESG allg

Rechtssatz

Dem Zweck des IESG entspricht es, unter Schadenersatzansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 22/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObS 22/91
    Veröff: SZ 65/15 = WBl 1992,236
  • 8 ObS 7/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 7/94
  • 8 ObS 2049/96y
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2049/96y
    nur: Dem Zweck des IESG entspricht es, unter Ansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis. (T1)
    Veröff: SZ 69/195
  • 8 ObS 162/98a
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
    nur T1; Veröff: SZ 71/208
  • 8 ObS 49/00i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
    nur T1
  • 8 ObS 114/01z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 114/01z
    nur T1
  • 8 ObS 4/03a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObS 4/03a
  • 8 ObS 17/05s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObS 17/05s
    Beisatz: Begehrt der Arbeitnehmer Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers, so liegt ein nach dem IESG gesicherter Schadenersatzanspruch vor. (T2)
  • 8 ObS 24/05w
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObS 24/05w
    Beisatz: Der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden" kann nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden. (T3)
    Beisatz: Ein weitergehender Ersatzanspruch aus der verspäteten Entgeltzahlung als der im IESG geregelte Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen ist nach der Systematik dieses Gesetzes nicht gesichert. (T4)
    Beisatz: Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mahnkosten und Spesen, mit denen er im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme belastet wurde, hat seinen Entstehungsgrund nicht im Arbeitsverhältnis. (T5)
  • 8 ObS 6/11g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObS 6/11g
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung zugrunde liegt. (T6)
    Veröff: SZ 2011/65
  • 8 ObS 1/15b
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObS 1/15b
    Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. (T7)
    Beisatz: Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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