Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Es ergibt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung, daß ein Rechtsverhältnis über die Benützung einer öffentlichen Einrichtung ganz allgemein ausschließlich öffentlich - rechtlich oder ausschließlich privatrechtlich geregelt sein muß (VfSlg 4955).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016