Norm
ZPO §27 Abs3Rechtssatz
Die im § 27 Abs 3 ZPO angeordnete Ausnahme von der Anwaltspflicht erstreckt sich auch noch auf den Widerruf eines bedingt abgeschlossene Vergleiches.Die im Paragraph 27, Absatz 3, ZPO angeordnete Ausnahme von der Anwaltspflicht erstreckt sich auch noch auf den Widerruf eines bedingt abgeschlossene Vergleiches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035727Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00519_9200000_001