RS OGH 1992/1/29 1Ob507/92, 4Ob2019/96g

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Zuwendungen an den Unterhaltsberechtigten, die diesem von dritter Seite außerhalb der Unterhaltsleistungen des Unterhaltspflichtigen mit der Absicht geleistet werden, nicht diesen zu entlasten, sondern dem Unterhaltsberechtigten zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, sind in diesem Sinn als "Zubuße" zu verstehen, die sich der Berechtigte nicht als unterhaltsmindernd anrechnen lassen muß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 507/92
  • 4 Ob 2019/96g
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
    Vgl auch; Beisatz: Es kann dem Unterhaltspflichtigen auch nicht zugute kommen, daß er die Unterhaltsberechtigte durch sein Verhalten dazu gebracht hat, den gemeinsamen Hof zu verlassen und eine (ohnehin geringfügig entlohnte) Beschäftigung anzunehmen. Das daraus erzielte Einkommen der Frau ist daher bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SZ 69/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009698

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_0010OB00507_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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