Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Zuwendungen an den Unterhaltsberechtigten, die diesem von dritter Seite außerhalb der Unterhaltsleistungen des Unterhaltspflichtigen mit der Absicht geleistet werden, nicht diesen zu entlasten, sondern dem Unterhaltsberechtigten zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, sind in diesem Sinn als "Zubuße" zu verstehen, die sich der Berechtigte nicht als unterhaltsmindernd anrechnen lassen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009698Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00507_9200000_003