Norm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc; somit entfaltet die neue Sachentscheidung mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt.Die Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc; somit entfaltet die neue Sachentscheidung mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049664Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00616_9100000_004