RS OGH 2007/2/22 1Ob616/91, 3Ob5/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
beobachten
merken

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs3

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc; somit entfaltet die neue Sachentscheidung mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt.Die Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc; somit entfaltet die neue Sachentscheidung mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt.

Entscheidungstexte

  • RS0049664">1 Ob 616/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 616/91
    Veröff: SZ 65/13 = JBl 1992,392
  • RS0049664">3 Ob 5/07t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 5/07t
    Vgl; Beisatz: Eine Abänderung (oder auch Aufhebung) des rechtskräftigen Genehmigungsbescheids nach § 68 Abs3 AVG wirkt nur ex nunc, also für die Zukunft und nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe zurück. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049664

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_0010OB00616_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten