RS OGH 1992/1/29 9ObA254/91, 8Ob3/03d, 8Ob127/13d, 6Ob121/16m, 6Ob189/16m, 6Ob41/17y

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

ZPO §539

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 539 ZPO geht es nicht um die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt des strafrechtlichen Erkenntnisses, wie dies Gegenstand des aufgehobenen § 268 ZPO war, sondern um die Qualifikation als Wiederaufnahmsgrund, für die das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung Voraussetzung ist. Es steht dem Gesetzgeber frei, besonders schwerwiegende Umstände - in diesem Fall eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte - als Wiederaufnahmsgründe zu statuieren, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Grundsätze läge, die die Verfassungswidrigkeit des § 268 ZPO begründeten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 254/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 254/91
  • 8 Ob 3/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 Ob 3/03d
    Auch
  • 8 Ob 127/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 127/13d
    Auch
  • 6 Ob 121/16m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 121/16m
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die in § 539 ZPO stipulierte Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden weder verfassungsrechtlich bedenklich noch verstößt sie gegen Art 6 EMRK. (T1)
  • 6 Ob 189/16m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 189/16m
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Einschränkungen unterwirft, entspricht dies dem – gleichfalls von Art 6 EMRK geschützten – Gebot der Rechtssicherheit. (T2)
  • 6 Ob 41/17y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 41/17y
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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