RS OGH 2017/4/19 9ObA254/91, 8Ob3/03d, 8Ob127/13d, 6Ob121/16m, 6Ob189/16m, 6Ob41/17y

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 539 ZPO geht es nicht um die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt des strafrechtlichen Erkenntnisses, wie dies Gegenstand des aufgehobenen § 268 ZPO war, sondern um die Qualifikation als Wiederaufnahmsgrund, für die das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung Voraussetzung ist. Es steht dem Gesetzgeber frei, besonders schwerwiegende Umstände - in diesem Fall eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte - als Wiederaufnahmsgründe zu statuieren, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Grundsätze läge, die die Verfassungswidrigkeit des § 268 ZPO begründeten.Bei der Bestimmung des Paragraph 539, ZPO geht es nicht um die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt des strafrechtlichen Erkenntnisses, wie dies Gegenstand des aufgehobenen Paragraph 268, ZPO war, sondern um die Qualifikation als Wiederaufnahmsgrund, für die das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung Voraussetzung ist. Es steht dem Gesetzgeber frei, besonders schwerwiegende Umstände - in diesem Fall eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte - als Wiederaufnahmsgründe zu statuieren, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Grundsätze läge, die die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 268, ZPO begründeten.

Entscheidungstexte

  • RS0044625">9 ObA 254/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 254/91
  • RS0044625">8 Ob 3/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 Ob 3/03d
    Auch
  • RS0044625">8 Ob 127/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 127/13d
    Auch
  • RS0044625">6 Ob 121/16m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 121/16m
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die in § 539 ZPO stipulierte Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden weder verfassungsrechtlich bedenklich noch verstößt sie gegen Art 6 EMRK. (T1)
  • RS0044625">6 Ob 189/16m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 189/16m
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Einschränkungen unterwirft, entspricht dies dem – gleichfalls von Art 6 EMRK geschützten – Gebot der Rechtssicherheit. (T2)
  • RS0044625">6 Ob 41/17y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 41/17y
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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