RS OGH 2017/4/20 9ObA241/91, 8ObA251/95, 8ObA80/97s, 8ObA149/98i, 9ObA112/00m, 8ObA8/05t, 8ObA26/06s

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

ABGB §879 CIIo1
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Behauptungs- und Beweispflicht des AN darf auch unter Berücksichtigung der Beweisnähe bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht überspannt werden; hat er für den für ihn überblickbaren Bereich seiner Abteilung und nach den ihm zugänglichen Auswahlkriterien seines AG prima facie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewiesen, ist es Sache des AG, darzutun, daß bei Bedachtnahme auf den gesamten Betrieb und weitere (oder andere) sachlich gerechtfertigte Differenzierungsgründe der AN gegenüber der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitskollegen nicht willkürlich benachteiligt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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