TE Vwgh Beschluss 2004/3/23 2002/11/0105

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des A in H, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landehauptmannes von Vorarlberg vom 26. April 2002, Zl. Ib-277-69/2002, betreffend Aussetzung eines Verfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 8. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und § 25 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 20 Monaten ab Zustellung des Bescheides (welche nach der Aktenlage am 10. April 2002 erfolgte) entzogen. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 11. November auf den 12. November 2001 als Lenker eines PKW vier Alkoholdelikte (mit einer Atemluftalkoholkonzentration zwischen 0,82 %o und 1,11 %o) begangen habe, wobei sein Lenkberechtigung wegen eines gleichartigen Deliktes bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16. Juni 2001 für die Dauer von drei Monaten entzogen worden war.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2002 Berufung.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26. April 2002 wurde gemäß § 38 AVG das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz unter der Zl. X-9-2001/42984 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Verfahren zu klären sei, in wie weit der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen begangen habe, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG zur Folge hätten. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Vorfrage liege bei der Verwaltungsstrafbehörde. Gemäß § 38 AVG sei die Behörde berechtigt, ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Nach Art. 130 Abs. 1 B-G erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit (lit. a) die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben (Z. 1), wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 1997, Zlen. 96/11/0358, 0365). Ist die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides somit für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers nach Beschwerdeerhebung bedeutungslos geworden, ist das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1990, Slg. Nr. 13.239/A).

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurde das Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung nach rechtskräftiger Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. November 2002 durch die belangte Behörde wieder aufgenommen und mit dem Bescheid vom 8. Jänner 2003 (mit welchem der Berufung teilweise Folge gegeben wurde) erledigt. Damit hätte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2002 keine praktische Bedeutung mehr, sodass in diesem Fall kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (mehr) besteht, weil dem Beschwerdeführer auch auf Grund einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine günstigere Rechtsposition verschafft werden könnte. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über diese Beschwerde nicht völlig eindeutig ist, kam der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0258).

Wien, am 23. März 2004

Schlagworte

Allgemein Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110105.X00

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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