RS OGH 1992/1/30 7Ob510/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

GOG idF WGN 1989 §89 Abs2

Rechtssatz

Das Wort "Ablichtung" ist also insofern eng zu verstehen, als es sich nicht etwa bloß um eine Abschrift oder einem mit einer Textverarbeitungsanlage hergestellten weiteren Ausdruck des Schriftsatzes handeln darf, sondern die Eingabe originalgetreu sein muß, zumindest diejenige Seite, die die Unterschrift trägt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059820

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00510_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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