RS OGH 2017/1/25 7Ob1/92, 7Ob171/14v, 7Ob192/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

ABH Art15
ABH Art17

Rechtssatz

Die Ausübung eines Sportes, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt, dient der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung und wird als Freizeitbeschäftigung oder als Hobby ausgeübt und gehört als solche einschließlich der Vorbereitungshandlungen grundsätzlich dem privaten Bereich an. Die nicht berufsmäßige Sportausübung ist auch ausdrücklich gemäß Art 17 Abs 1 lit e ABH in den Deckungsbereich einbezogen.Die Ausübung eines Sportes, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt, dient der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung und wird als Freizeitbeschäftigung oder als Hobby ausgeübt und gehört als solche einschließlich der Vorbereitungshandlungen grundsätzlich dem privaten Bereich an. Die nicht berufsmäßige Sportausübung ist auch ausdrücklich gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera e, ABH in den Deckungsbereich einbezogen.

Entscheidungstexte

  • RS0081189">7 Ob 1/92
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 1/92
    Veröff: VersRdSch 1992,368 = VersR 1993,595
  • RS0081189">7 Ob 171/14v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 171/14v
    Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T1)
    Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T2)
    Veröff: SZ 2014/118

  • RS0081189">7 Ob 192/16k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 192/16k
    Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081189

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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