Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Zuweisung von Gewehren ausschließlich zum Zweck der Verwendung in einem Heeressportverein sowie die Lagerung und Wartung dieser Waffen sind nicht die Erfüllung einer dem Bundesheer gesetzlich übertragenen Aufgabe, es handelt sich nicht um die Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050007Dokumentnummer
JJR_19920205_OGH0002_0020OB00593_9100000_002