TE Vwgh Beschluss 2004/3/23 AW 2004/15/0006

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §175 Abs6;
FinStrG §179 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs2 litb;
FinStrG §49 Abs1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Oktober 2003, Zl. FSRV/0074-W/03, betreffend Finanzvergehen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b sowie nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Es wurde eine Geldstrafe von 20.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 175 Abs. 6 FinStrG ist, wenn gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird, mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, dass Fluchtgefahr besteht. Die Bestimmungen über den Vollzug der Freiheitsstrafen gelten gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag lediglich damit, dass er über kein Einkommen verfüge und der Vollzug der Strafe seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde; auch ein Schuldenregulierungsverfahren wäre zum Scheitern verurteilt. Mit diesem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen entspricht der Beschwerdeführer nicht dem Erfordernis, den ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteil konkret dazustellen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A).

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 23. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004150006.A00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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