RS OGH 2003/5/21 3Ob1/92, 3Ob131/91, 5Ob558/94, 9Ob56/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Da dem Außerstreitgesetz eine dem § 505 Abs 3 ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - § 16 Abs 3 AußStrG nennt nur § 508 a ZPO und § 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO -, gelten für die Vollstreckung zweitinstanzlicher Entscheidungen weiterhin (nur) die §§ 12 und 19 AußStrG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemmt daher nach einer Einbringung die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des § 12 Abs 2 AußStrG.Da dem Außerstreitgesetz eine dem Paragraph 505, Absatz 3, ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nennt nur Paragraph 508, a ZPO und Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, ZPO -, gelten für die Vollstreckung zweitinstanzlicher Entscheidungen weiterhin (nur) die Paragraphen 12 und 19 AußStrG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemmt daher nach einer Einbringung die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007001

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_0030OB00001_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten