TE Vfgh Erkenntnis 2000/9/30 B1702/98

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Veröffentlicht am 30.09.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §20
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §243
VwGG §42 Abs3
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 20 heute
  2. BDG 1979 § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 20 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 20 gültig von 31.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 20 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  10. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. BDG 1979 § 20 gültig von 25.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  13. BDG 1979 § 20 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  14. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  15. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BDG 1979 § 20 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  18. BDG 1979 § 20 gültig von 01.03.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  19. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  20. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  21. BDG 1979 § 20 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  22. BDG 1979 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  23. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 243 heute
  2. BDG 1979 § 243 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 243 gültig von 22.03.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. BDG 1979 § 243 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 243 gültig von 18.06.2015 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. BDG 1979 § 243 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 243 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 243 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. BDG 1979 § 243 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  10. BDG 1979 § 243 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. BDG 1979 § 243 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  12. BDG 1979 § 243 gültig von 01.10.1988 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  13. BDG 1979 § 243 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen öffentlicher unzüchtiger Handlungen (Selbstbefriedigung); neuerliche und weiterführende Durchführung des früheren infolge Kündigung seinerzeit eingestellten Disziplinarverfahrens aufgrund der ex tunc Wirkung des die Kündigung des Beschwerdeführers aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1993 als Sicherheitswachebeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizeidirektion Wien). Am 29. Jänner 1994 erstattete eine Passantin bei der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen einer behauptetermaßen öffentlich begangenen unzüchtigen Handlung (Selbstbefriedigung). Die daraufhin von der Bundespolizeidirektion Wien erstattete Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wurde von dieser Behörde am 18. März 1994 gemäß §90 StPO zurückgelegt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in der Folge mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 27. Oktober 1994 wegen Übertretung des §1 Abs1 Z1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes ("Verletzung des öffentlichen Anstandes") zu einer Geldstrafe von ATS 2.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Dieses Straferkenntnis erwuchs - unbekämpft - in Rechtskraft.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1993 als Sicherheitswachebeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizeidirektion Wien). Am 29. Jänner 1994 erstattete eine Passantin bei der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen einer behauptetermaßen öffentlich begangenen unzüchtigen Handlung (Selbstbefriedigung). Die daraufhin von der Bundespolizeidirektion Wien erstattete Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wurde von dieser Behörde am 18. März 1994 gemäß §90 StPO zurückgelegt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in der Folge mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 27. Oktober 1994 wegen Übertretung des §1 Abs1 Z1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes ("Verletzung des öffentlichen Anstandes") zu einer Geldstrafe von ATS 2.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Dieses Straferkenntnis erwuchs - unbekämpft - in Rechtskraft.

2.1. Im Hinblick auf dieses Straferkenntnis wurde das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Februar 1995 in Anwendung des §10 Abs2, 3 und 4 Z4 BDG 1979 ("pflichtwidriges Verhalten") zum 28. Februar 1995 gekündigt. Der dagegen an den Bundesminister für Inneres erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 22. Juni 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 4. Juli 1995, keine Folge gegeben.

2.2.1. Der vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres jedoch mit Erkenntnis vom 19. November 1997, Z95/12/0209, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, er sei im Hinblick auf die Besonderheit des Beschwerdefalles nicht der Auffassung, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers am 29. Jänner 1994 derart schwerwiegend sei, dass es für sich allein die Kündigung des Beschwerdeführers nach §10 Abs4 Z4 BDG 1979 rechtfertigen würde. Beim genannten Vorfall handle es sich um ein einmaliges Ereignis. Es fehle auch jeder Hinweis darauf, dass das inkriminierte Verhalten Ausdruck einer exhibitionistischen Neigung des Beschwerdeführers sei. Auch in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen dienstbehördlichen Verfahren sei nichts hervorgekommen, was auf eine solche Neigung schließen lasse. In diesem Zusammenhang sei auch auf zwei - sehr positive - "formlose Dienstbeschreibungen" durch die Schulabteilung (28. Februar und 6. Dezember 1994) Bedacht zu nehmen. Diese positive Beschreibung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers stehe zu seinem Verhalten vom 29. Jänner 1994 in schroffem Gegensatz, was - jedenfalls beim derzeitigen Ermittlungsstand - diesen Vorfall als einmaliges Fehlverhalten erscheinen lasse, dessen Wiederholung nicht zu befürchten sei. Auf dem Boden des bisher festgestellten Sachverhalts könne daher aus dem Vorfall am 29. Jänner 1994 nicht auf ein sexuell auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, das zu seinen dienstlichen Aufgaben in einem derartigen Spannungsverhältnis stehe, dass die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers durch Kündigung geboten erscheine.

2.2.2. Unter Bindung an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs entschied der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 13. Jänner 1998 neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers und gab ihr statt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit "Verfügung" der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Jänner 1998 rückwirkend mit 23. Juni 1995 (vgl. dazu oben Pkt. 2.1.) wieder in den Stand der Sicherheitswache aufgenommen. 2.2.2. Unter Bindung an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs entschied der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 13. Jänner 1998 neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers und gab ihr statt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit "Verfügung" der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Jänner 1998 rückwirkend mit 23. Juni 1995 vergleiche dazu oben Pkt. 2.1.) wieder in den Stand der Sicherheitswache aufgenommen.

3.1. Parallel zum Kündigungsverfahren gemäß §10 Abs2, 3 und 4 BDG 1979 war auf Grund des Verdachts, der Beschwerdeführer habe am 29. Jänner 1994 "durch Selbstbefriedigung öffentliche unzüchtige Handlungen gesetzt (und) dadurch eine Dienstpflichtverletzung (iSd §43 Abs2 BDG) begangen", mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: Disziplinarkommission) vom 18. Jänner 1995 gemäß §123 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Dieser Einleitungsbeschluss erwuchs - unbekämpft - in Rechtskraft.

3.2. Im Hinblick auf die rechtskräftige Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides des Bundesministers für Inneres am 4. Juli 1995 (s. oben Pkt. 2.1.) hielt der Vorsitzende der Disziplinarkommission jedoch in der Folge in einem Aktenvermerk vom 17. August 1995 fest, dass das Disziplinarverfahren gemäß §118 Abs2 BDG 1979 von Gesetzes wegen als eingestellt gelte.

4. Ferner erließ die Disziplinarkommission am 23. März 1998 einen Bescheid folgenden Inhalts:

"Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat ... gem. §124 Abs1 BDG 1979 ... beschlossen, gegen (den Beschwerdeführer) wegen des Verdachtes,

er habe am 29. 1. 1994 um 16.10 Uhr privat und außer Dienst in Wien 19., Heiligenstädterstr. Nr. 129, Telefonzelle, durch Selbstbefriedigung öffentliche unzüchtige Handlungen gesetzt,

       er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung (gem.) §43 Abs2

BDG i.V.m. §91 BDG 1979 ... begangen,

       1.) das mit 17. 8. 1995 GZ 92-16-DK/13/94 gem. §118 Abs2 BDG

eingestellte Disziplinarverfahren gem. §69/1/3 AVG 1991 ... i.V.m.

§69/3 AVG von amtswegen wiederaufzunehmen sowie

2.) gem. §124 Abs1 BDG eine Disziplinarverhandlung für den 13. 8. 1998, 09.00 Uhr ..., anzuberaumen."

Begründend führt die Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1997 nur das Kündigungsverfahren betreffe und hinsichtlich des Disziplinarverfahrens insofern keine Bindungswirkung entfalten könne. Der Beschwerdeführer stehe vielmehr weiterhin - insbesondere auf Grund der rechtskräftigen verwaltungsstrafbehördlichen Bestrafung - im Verdacht, eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Die Disziplinarkommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf den seinerzeitigen Einleitungsbeschluss, in dem sie dargelegt habe, warum durch die Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz der disziplinäre Aspekt des Vorfalls vom 29. Jänner 1994 keinesfalls iSd §95 Abs3 BDG 1979 abgedeckt sei.

5. Gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden kurz: Berufungskommission).

5.1. Zur Zulässigkeit der Berufung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission gemäß §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979 zwar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der BDG-Novelle BGBl. I 1997/61 nur durch Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar gewesen sei. Auf Grund der Neufassung des zweiten Satzes des §124 Abs2 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. I 1997/61 sei ein Verhandlungsbeschluss nunmehr jedoch durch Berufung an die Berufungskommission bekämpfbar. Nach §243 Abs6 BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, sei §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, in seiner bisherigen Fassung, nur auf die am 30. Juni 1997 bereits anhängigen Disziplinarverfahren weiterhin anzuwenden. Der am 23. März 1998 von der Disziplinarkommission gefasste Verhandlungsbeschluss betreffe jedoch ein neu eingeleitetes und nicht etwa ein bereits zuvor anhängig gewesenes Disziplinarverfahren, sodass §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, anwendbar sei. 5.1. Zur Zulässigkeit der Berufung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission gemäß §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979 zwar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der BDG-Novelle BGBl. römisch eins 1997/61 nur durch Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar gewesen sei. Auf Grund der Neufassung des zweiten Satzes des §124 Abs2 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. römisch eins 1997/61 sei ein Verhandlungsbeschluss nunmehr jedoch durch Berufung an die Berufungskommission bekämpfbar. Nach §243 Abs6 BDG 1979, in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/61, sei §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, in seiner bisherigen Fassung, nur auf die am 30. Juni 1997 bereits anhängigen Disziplinarverfahren weiterhin anzuwenden. Der am 23. März 1998 von der Disziplinarkommission gefasste Verhandlungsbeschluss betreffe jedoch ein neu eingeleitetes und nicht etwa ein bereits zuvor anhängig gewesenes Disziplinarverfahren, sodass §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/61, anwendbar sei.

5.2.1. In der Sache selbst beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die amtwegige Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gesetzwidrig angeordnet worden sei, weil nach §69 Abs1 Einleitungssatz AVG nur ein durch Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren einer Wiederaufnahme zugänglich sei, das Disziplinarverfahren im vorliegenden Fall jedoch von Gesetzes wegen beendet worden sei (§118 Abs2 BDG 1979), was die Disziplinarkommission durch bloßen Aktenvermerk festgestellt habe.

5.2.2. Ferner wird in der Berufungsschrift vorgebracht, dass ein neuerliches Disziplinarverfahren unzulässig sei, weil hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Jänner 1994 gemäß §94 Abs1 Z2 BDG 1979, wonach ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nur dann bestraft werden dürfe, wenn binnen drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, nunmehr Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei.

6. Die Berufungskommission wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30. Juli 1998 als unzulässig zurück.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Aufhebung der Kündigung durch den Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer rechtlich in jenen Stand versetzt worden sei, in dem er sich vor dem 4. Juli 1995 - dem Datum der Rechtswirksamkeit der Kündigung - befunden habe; auch alle mit der seinerzeitigen Kündigung verbundenen rechtlichen Auswirkungen fielen daher weg, so auch die per Gesetz bewirkte Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Das gegen den Beschwerdeführer am 18. Jänner 1995 eingeleitete Disziplinarverfahren sei somit seit damals als ununterbrochen aufrecht zu werten. Bei der von der Disziplinarkommission im bekämpften Bescheid vom 23. März 1998 ausgesprochenen amtswegigen Wiederaufnahme handle es sich um kein neues Disziplinarverfahren, sondern um die neuerliche und weiterführende Durchführung ein und desselben Verfahrens.

Da es sich somit um ein bereits seit 18. Jänner 1995 anhängiges Disziplinarverfahren handle, finde die Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, Anwendung, wonach auf alle am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in seiner bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung anzuwenden sei. Nach §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, idF vor der Novelle BGBl. I 1997/61, seien Verhandlungsbeschlüsse jedoch unanfechtbar. Die Berufung an die Berufungskommission erweise sich insofern als unstatthaft und sei aus diesem Grund zurückzuweisen. Da es sich somit um ein bereits seit 18. Jänner 1995 anhängiges Disziplinarverfahren handle, finde die Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG 1979, in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/61, Anwendung, wonach auf alle am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in seiner bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung anzuwenden sei. Nach §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins 1997/61, seien Verhandlungsbeschlüsse jedoch unanfechtbar. Die Berufung an die Berufungskommission erweise sich insofern als unstatthaft und sei aus diesem Grund zurückzuweisen.

Soweit sich die Berufung gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens richte, sei sie im Hinblick auf §70 Abs3 letzter Satz AVG, wonach eine Verfügung der Wiederaufnahme nicht durch abgesondertes Rechtsmittel bekämpfbar sei, ebenfalls als unstatthaft zurückzuweisen.

7. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der Berufungskommission zur Gänze. Er behauptet darin, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt zu sein.

In der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer die von der Berufungskommission vertretene Auffassung, wonach das am 18. Jänner 1995 eingeleitete Disziplinarverfahren auf Grund der ex tunc-Wirkung der Aufhebung der Kündigungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als ununterbrochen aufrecht anzusehen sei, in Frage. Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus:

"Nach §42 Abs3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache 'in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte'. Das bedeutet im gegenständlichen Zusammenhang die Rückverweisung auf eine Situation vor rechtskräftiger Kündigungsentscheidung(,) und daraus resultiert das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses. Diese materiell-rechtliche Rechtsfolge ist jedoch von der Frage der Auswirkungen auf andere Dienstrechtsverfahren zu unterscheiden.

Offensichtlich ist es zunächst, dass es keinen Sinn machen würde, die im obigen Sinne weitergelaufenen Dienstrechtsverfahren in den Stand vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuversetzen (mit der Folge, dass Erhebungen wiederholt und Bescheide nochmals erlassen werden müssten?). Was andererseits Verfahren betrifft, die im obigen Sinne gegenstandslos geworden waren, wird nicht in jedem Falle davon auszugehen sein, dass der Verfahrensgegenstand nunmehr wieder (rückwirkend) existent geworden ist. In Bezug auf eine Versetzung kann eine Änderung dahingehend eingetreten sein, dass der vorgesehene neue Posten inzwischen (mit einem) anderen Beamten besetzt wurde - was insbesondere für den Fall, dass das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des betreffenden (zwischenzeitig aus dem Dienst ausgeschieden gewesenen) Beamten damit begründet worden war, dass auf dem neuen Posten ein dringender Bedarf an der Zuweisung eines Beamten bestünde, den entscheidenden Unterschied ausmachen würde.

Es muss daher meines Erachtens von Verfahren zu Verfahren und von Fall zu Fall untersucht werden, welches die Auswirkungen der vorübergehenden, aber rückwirkend wieder beseitigten Beendigung des Dienstverhältnisses sind. Die Anordnung des §42 Abs3 VwGG gilt nur für das eine Verfahren, in welchem der bezughabende Bescheid ergangen ist(,) und hinsichtlich aller anderen Verfahren ist nur von tatbestandsmä(ß)igen Auswirkungen auszugehen."

8. Die Berufungskommission als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 - jeweils idF vor dem Inkrafttreten der BDG-Novelle BGBl. I 1997/61 und nach Inkrafttreten dieser Novelle (d.i. hier der 1. Juli 1997) - haben folgenden Wortlaut: 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 - jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten der BDG-Novelle BGBl. römisch eins 1997/61 und nach Inkrafttreten dieser Novelle (d.i. hier der 1. Juli 1997) - haben folgenden Wortlaut:

  Fassung vor dem Inkrafttreten     Fassung nach dem Inkrafttreten

der BDG-Novelle BGBl. I 1997/61    der BDG-Novelle BGBl. I 1997/61

          "Auflösung des                    "Auflösung des

       Dienstverhältnisses                Dienstverhältnisses

   §20 (1) Das Dienstverhältnis       §20 (1) Das Dienstverhältnis

wird aufgelöst durch               wird aufgelöst durch

...                                ...

2. Kündigung des provisorischen    2. Kündigung des provisorischen

       Dienstverhältnisses                Dienstverhältnisses

...                                ...

       Berufungskommission                Berufungskommission

                                       (Abs6 idF ArtI Z7 BGBl. I

                                               1997/61)

   §41a. (1) Beim                     §41a. (1) Beim

Bundeskanzleramt ist eine          Bundeskanzleramt ist eine

Berufungskommission                Berufungskommission

einzurichten, die aus dem          einzurichten, die aus dem

Vorsitzenden, den erforderlichen   Vorsitzenden, den erforderlichen

Stellvertretern und weiteren       Stellvertretern und weiteren

Mitgliedern besteht.               Mitgliedern besteht.

...                                ...

   (6) (Verfassungsbestimmung)        (6) (Verfassungsbestimmung)

Die Berufungskommission            Die Berufungskommission

entscheidet über Berufungen        entscheidet über Berufungen

gegen in erster Instanz            gegen in erster Instanz

ergangene Bescheide in             ergangene Bescheide in

Angelegenheiten der §§38, 40 und   Angelegenheiten der §§38, 40, 41

41 Abs2.                           Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2.

...                                ...

      Anwendung des AVG und              Anwendung des AVG und

       des Zustellgesetzes                des Zustellgesetzes

                                    (Abs1 letzter Satz idF ArtI Z8

                                           BGBl. I 1997/61)

   §41f. (1) Soweit in diesem         §41f. (1) Soweit in diesem

Abschnitt nicht anderes bestimmt   Abschnitt nicht anderes bestimmt

ist, sind auf das Verfahren vor    ist, sind auf das Verfahren vor

der Berufungskommission            der Berufungskommission

   1. das AVG mit Ausnahme der        1. das AVG mit Ausnahme der

§§2 bis 4, 12, 42 Abs1 und 2, 51   §§2 bis 4, 12, 42 Abs1 und 2, 51

und 51a, 57, 63 Abs1, 64 Abs2,     und 51a, 57, 63 Abs1, 64 Abs2,

64a, 67a bis 68 und 75 bis 80      64a, 67a bis 68 und 75 bis 80

sowie                              sowie

   2. das Zustellgesetz, BGBl.        2. das Zustellgesetz, BGBl.

Nr. 200/1982,                      Nr. 200/1982,

   anzuwenden.                        anzuwenden. Auf das Verfahren

                                   über die Berufung gegen einen

                                   Einleitungs- oder

                                   Verhandlungsbeschluß der

                                   Disziplinarkommission ist §105

                                   anzuwenden.

   (2) ...                            (2) ...

...                                ...

  Organisatorische Bestimmungen      Organisatorische Bestimmungen

       Disziplinarbehörden                Disziplinarbehörden

                                       (Z4 idF ArtI Z27 BGBl. I

                                               1997/61)

   §96. Disziplinarbehörden sind      §96. Disziplinarbehörden sind

   1. die Dienstbehörden,             1. die Dienstbehörden,

   2. die                             2. die

Disziplinarkommissionen,           Disziplinarkommissionen,

   3. die                             3. die

Disziplinaroberkommission.         Disziplinaroberkommission,

                                      4. die Berufungskommission.

          Zuständigkeit                      Zuständigkeit

                                       (Z4 idF ArtI Z28 BGBl. I

                                               1997/61)

   §97. ...                           §97. Zuständig sind

                                      ...

                                      4. die Berufungskommission

                                   zur Entscheidung über Berufungen

                                   gegen Einleitungs- und

                                   Verhandlungsbeschlüsse der

                                   Disziplinarkommission.

...

                                   ...

       Disziplinarverfahren              Disziplinarverfahren

        Anwendung des AVG&nbsp

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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