Norm
AngG §23 ICRechtssatz
In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (§ 23 Abs 1 AngG), fallen auch Naturalbezüge. Hiezu zählen auch Dienstwohnung oder sonst aufgrund des Arbeitsvertrages beigestellte Wohnungen. Sie sind grundsätzlich in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen. (§ 48 ASGG).In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (Paragraph 23, Absatz eins, AngG), fallen auch Naturalbezüge. Hiezu zählen auch Dienstwohnung oder sonst aufgrund des Arbeitsvertrages beigestellte Wohnungen. Sie sind grundsätzlich in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Berechnung, Grundlage, Angestellte, Ausmaß, Höhe, Umfang, Gehalt, Lohn, Bezüge, EinrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028595Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00026_9200000_002