RS OGH 1996/5/15 9ObA26/92 (9ObA27/92), 9ObA2019/96v

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Norm

AngG §23 IC
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (§ 23 Abs 1 AngG), fallen auch Naturalbezüge. Hiezu zählen auch Dienstwohnung oder sonst aufgrund des Arbeitsvertrages beigestellte Wohnungen. Sie sind grundsätzlich in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen. (§ 48 ASGG).In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (Paragraph 23, Absatz eins, AngG), fallen auch Naturalbezüge. Hiezu zählen auch Dienstwohnung oder sonst aufgrund des Arbeitsvertrages beigestellte Wohnungen. Sie sind grundsätzlich in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0028595">9 ObA 26/92
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 26/92
    Veröff: RdW 1992,250
  • RS0028595">9 ObA 2019/96v
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2019/96v
    Auch; nur: In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (§ 23 Abs 1 AngG), fallen auch Naturalbezüge. (T1) Beisatz: Hier: Freiflugtickets und Dienstkleidung. (T2)

Schlagworte

SW: Berechnung, Grundlage, Angestellte, Ausmaß, Höhe, Umfang, Gehalt, Lohn, Bezüge, Einrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028595

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00026_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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