RS OGH 1992/2/12 9ObA247/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs1 BIIh
ABGB §1152 D

Rechtssatz

Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil des Arbeitnehmers - Arbeit auf Abruf jeweils nach dem Bedarf des Arbeitgebers (Grazer Stadthostess) - rechtfertigt es nicht, den solcherart ohnehin benachteiligten Arbeitnehmer auch noch bezüglich des Entgeltes für die tatsächlichen in Anspruch genommene Arbeitszeit schlechterzustellen als die im Rahmen eines Normalarbeitsverhältnisses beschäftigten übrigen Bediensteten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016696

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00247_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten