Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil des Arbeitnehmers - Arbeit auf Abruf jeweils nach dem Bedarf des Arbeitgebers (Grazer Stadthostess) - rechtfertigt es nicht, den solcherart ohnehin benachteiligten Arbeitnehmer auch noch bezüglich des Entgeltes für die tatsächlichen in Anspruch genommene Arbeitszeit schlechterzustellen als die im Rahmen eines Normalarbeitsverhältnisses beschäftigten übrigen Bediensteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016696Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00247_9100000_001